Periodisierung
des mittelalterlichen Heerwesens
In den unfesten Verhältnissen des Mittelalters ist auch das Heerwesen
in dauerndem Fluss. Wie ein Gletscher scheint es zwar mehrmals lange starr
und still zu stehen, befindet sich aber dennoch in ununterbrochener, oft
kaum spürbarer Bewegung. Es ist nicht leicht an einem bestimmten Zeitpunkt
als Dauer-zustand zu fassen. Es wird zwar zunächst vom Heerbann und dann
bis in das spätere Mittelalter durch das Lehnskriegswesen bestimmt; aber
trotz der Vorgeltung erst der volklichen und dann der vasallitischen Dienstpflicht
bleibt es fast zu jedem Zeit-punkt ein schillerndes und schwankendes Gebilde.
Immerhin stehen im Großen betrachtet Ruheperioden ausgesprochenen Übergangsperioden
gegenüber. Die Ruheperioden weisen da-bei nicht eindeutige Zustände auf;
im Gegenteil, auch in ihnen sind meist schon die Kräfte keimartig am Werke,
die in der folgenden Übergangsperiode sich durchringen.
Die erste Ruheperiode war die Zeit des fränkischen Volks-milizheeres.
Sie reichte bis in das ausgehende 7. Jahrhundert. Der öffentlich-rechtliche
Charakter des fränkischen Reiches hatte seit den Söhnen Chlodwigs die allgemeine
Wehrpflicht auch auf die römischen Provinzialen ausgedehnt und zu einer
allge-meinen staatlichen Untertanenpflicht umgeformt. In dieser klaren Lösung
waren dennoch schon jene Kräfte lebendig, die vom späteren 7. Jahrhundert
ab für etwa 200 Jahre lang eine erste ausgesprochene Übergangsperiode herbeiführten.
Diese Kräfte waren dreifacher Art. Neben dem Volksmilizheer bestand schon
damals eine stehende Truppe zur unmittelbaren Verwendung des Königs. Vom
praktischen Bedürfnis gefor-dert, konnte sie aus einer gallischen und einer
germanischen Wurzel zugleich, aus der gallischen Vasallität und aus dem
germanischen Gefolgschaftswesen hervorwachsen. Die Trustes des fränkischen
Königs stellten eine stehende Truppe dar, die nicht auf Grund der staatlichen
Wehrpflicht milizartig ihren Dienst versah, sondern auf Grund eines Privatvertrags
und des Treueverhältnisses gegen besonderen Entgelt berufsmäßig und dauernd
zur Verfügung stand. Damit war im fränkischen Heer-wesen neben der Volksmilizwehrpflicht
ein söldnerischer Ein-schlag lebendig geworden.
Doch auch im Volksmilizheere selbst war er aufgekommen. Die großen Entfernungen
innerhalb des fränkischen Reiches und die langsam verfallenden Reste einstiger
römisch-technischer Raumbeherrschung machten es notwendig, das Heer meist
nur in bestimmten Gegenden aufzubieten. So blieben weite Volks-kreise oft
ungenutzt. Die Folge war, dass häufig dem fränkischen Heere zahlreiche freiwillige
Krieger zuströmten, die auf Ansiedlung, Landschenkung, Belohnung und Beute
hofften. Im Laufe der Zeit wurden die Militärkolonien in den Marken durch
solche freiwilligen Krieger bevölkert. Sie bildeten als Siedler eine stets
kriegsbereite Truppe, die über die Milizheerespflicht der Masse hinaus erhöhte
Verpflichtungen besaß. Diese drei söld-nerartigen Erscheinungen, die Gefolgschaften,
die beute- und land-suchenden Freiwilligen und die angesiedelten naturalwirtschaft-lichen
Berufskrieger, traten in der ersten Ruheperiode zu wenig hervor, als dass
deren einheitlicher Charakter hätte getrübt werden können. Doch sie waren
die Keime, aus welchen in der folgenden Übergangszeit die neuen Mächte hervorsprossen,
um gegen das alte einheitliche Heerwesen in den inneren Kampf zu treten.
Die erste Übergangsperiode umfasste im Wesentlichen das 8. und 9. Jahrhundert.
Sie brachte an Stelle der bisherigen Ein-heitlichkeit einen ausgesprochenen
Dualismus. Neben das Wehr-pflichtmilizheer des Volkes trat das Vasallenheer.
Anfänglich war die neue Form dem alten Volksaufgebot an Bedeutung noch weit
unterlegen. Dann konnte sie sich aber, vom geschichtlichen Schicksal geradezu
erzwungen und vom Reiche selbst gefördert, mehr und mehr ausbreiten und
schließlich trotz der späteren Gegenwirkung des Staates im 9. Jahrhundert
den vollen Sieg über das Volksheer davontragen. Mit der Vergrößerung des
abend-ländischen Reichs waren die kriegerischen Aufgaben gewachsen. Zwischen
dem friedlichen Wirken des Volks und dem kriegeris-chen Bedürfnis des Staates
warf die kulturelle Disharmonie eine Kluft auf. Sie begann das Volksmilizheer
auszuhöhlen und zu entkräften. Die Verpflichtung zum Kriegsdienst nach Maßgabe
des Vermögens bedeutete die erste Anpassung an den neuen Zwang. Eine weitere
trat im Stellvertretungssystem hinzu. Mit diesem war sogar ein söldnerischer
Einschlag in die Verbände des Volksheeres unmittelbar eingedrungen. Was
aber den beiden Jahrhunderten erst ihren ausgesprochenen Übergangscharakter
verlieh, war das Vasallenheer, das sich als eine neue Erscheinung neben
dem Milizheer heranbildete. Es bedeutete eine radikale Durchbrechung des
alten Wehrpflichtgedankens. Mit dem Auf-stieg der neuen Dynastie und der
Erweiterung der kriegeri-schen Aufgaben war ein neues militärisches Bedürfnis
aufge-treten. Rasch bewegliche Truppen wurden bei der Ausdeh-nung des Reiches
unentbehrlich. Mit dem 7. Jahrhundert setzte zugleich jene Wanderkriegswelle
ein, die bis ins 10. Jahrhun-dert von Süd, Ost und Nord flügge, berittene
oder auf schnel-len Schiffen bewegliche Gegner bis tief in das Innere des
Reiches schwemmte. Ihre ewigen Angriffe konnten durch das schwerfällige
Volksmilizheer auf die Dauer nicht abgedämmt werden. Die Überlegenheit der
arabischen und ungarischen Reiter war durch den Kriegsdilettantismus bürgerlicher
Fußheere nicht zu brechen. So kam der militärische Zwang zum berittenen
Berufskriegertum dem allgemeinen kulturellen Bedürfnis nach einer friedlich-bürgerlichen
und einer kriegerisch-soldatischen Gliede-rung des Volkes entgegen. Beide
Bedürfnisse verschmolzen und führten die große Wandlung herauf. Für deren
Formung wurden zwei Zeitkräfte entscheidend, der naturalwirtschaftliche
und der aristokratische Zeitcharakter. Es kam darauf an, eine mobile Heeresmacht
berittener Krieger für das Reich zu schaffen. Der Zweck war also ein ausgesprochen
öffentlich-rechtlicher. Ein geldwirtschaftliches Söldnertum, das in geldwirtschaftlichen
Epo-chen die natürliche Abhilfe bedeutet hätte, schied angesichts des naturalwirtschaftlichen
Zeitcharakters aus. Auch war es nicht möglich, das neue Reiterheer aus Unfreien
zu bilden, wie sie etwa später in der sozial gehobenen unfreien Ministerialität
eine so hohe Bedeutung im Kriegswesen gewannen, oder solche gar truppenmäßig
zusammenzuhalten. Dies schloss der kriegerische Geist der freien oberen
Stände ebenso aus, wie die Unfähigkeit der Zeit, größere Massen zentral
zu verpflegen. Auch die An-siedlung naturalwirtschaftlicher Söldner im Innern
des Reichs nach Art der früheren fränkischen Markensiedlung wurde durch
die gleichen Umstände verwehrt. Zwar entzogen sich breite bäuerliche Schichten
gern und bewusst dem Krieg; zugleich aber boten sich in den aufstrebenden
Kreisen der Aristokratie genü-gende Kräfte dar, die gewillt waren, gerade
den Kriegsdienst als Stufenleiter neuer Machterhöhung zu benutzen und daher
mit Leidenschaft den Krieg erstrebten und als Vorrecht betrachteten. Der
Gedanke lag nahe, den Bedarf durch Vermehrung der könig-lichen Trustes und
Vasallen zu decken. Die Vasallenpflicht war ja überhaupt allmählich vornehmlich
auf den Kriegsdienst be-zogen worden. So waren an sich schon seit langem
viele Va-sallen neben den Trustes zum Reiterdienst verwandt worden. Ja,
unter der neuen Bezeichnung der Kronvasallen war jener ältere Titel verschwunden.
Aber eine solche Vermehrung, die, wenn sie hätte ausreichen sollen, mit
einer entsprechenden Ver-mehrung der von den Kronvasallen abhängigen Aftervasallen
und der Privatvasallen hätte verbunden sein müssen, war auf der bis-herigen
Basis der Schutzgewährung oder der Lebensunterhaltung angesichts der gesteigerten
Kriegsleistung ausgeschlossen. Weder die alte Vasallität noch das alte Gefolgschaftswesen,
noch die aus beiden erwachsene neue militärische Vasallität genügten, um
das kriegerische Bedürfnis zu decken. Sie mussten sich vielmehr mit dem
Benefizialwesen verschmelzen. Das Zeitalter Karl Martells brachte den endgültigen
Durchbruch der neuen Form. In-dem der König, also der Staat, Ländereien
an seine Kronvasallen zunächst zur eigenen Nutzung, aber auch zur Weitergabe
an ihre Privatvasallen als Entgelt für den schweren beruflichen Reiter-kriegsdienst
verausgabte, war das Lehnswesen geboren. Dieses war die synthetische Form,
welche die naturalwirtschaftlichen, aristokratischen, kulturellen und militärischen
Bedürfnisse und Voraussetzungen verschmolz. Sie war vom fränkischen Staat
zu einem öffentlichen Zweck geschaffen worden, bediente sich aber privatrechtlicher
Formen. Das private Vasallitätsverhältnis wurde in den Dienst des öffentlich-rechtlichen
Wesens gespannt. Die Wehrpflicht blieb auch jetzt rechtlich unangetastet;
aber man fügte in sie zur Bildung des neuen Heeres praktisch das Lehnsverhältnis
ein. Das System der Privatgefolgschaften wurde im Lehnswesen neu organisiert
und zugleich verstaatlicht. So be-deutete die neue Form zwar eine Abkehr
von der staatsge-fährdenden Erscheinung des Privatgefolges, aber doch auch
eine Auflockerung der staatlichen Wehrpflicht. Der privatrecht-liche Charakter
der Vasallität wurde nicht durch einen staats-rechtlichen abgelöst, sondern
von einem staatsrechtlichen über-wölbt. Hiermit war der einheitliche Charakter
des Heeres durchbrochen. Neben dem zusammenschmelzenden und in sich söldnerisch
erschütterten Volksmilizheer schwollen Größe und Be-deutung des Vasallenheeres
in steigendem Maße an. Die schwa-chen Keime privatrechtlicher und söldnerischer
Art, die in der ersten Ruheperiode still und abgerückt lebendig waren, hatten
sich zu spürbarer Kraft erhoben und den Dualismus der ersten Übergangszeit
geschaffen. Mit dem Sieg des neuen vasallitischen Prinzips begann dann seit
dem Tode Karls II. die etwa 3oojährige Herrschaft des mittelalterlichen
Lehenskriegswesens. Sie führte vom ausgehenden 9. bis an die Schwelle des
13. Jahr-hunderts eine neue Epoche vorwaltender Einheitlichkeit und damit
die zweite Ruheperiode im Heerwesen herauf.
Diese umfasste die Epoche der Vorherrschaft des mittelalter-lichen Lehnskriegertums.
Im 10. Jahrhundert wurde in der abend-ländischen Welt allgemein der miles,
der Reiterkrieger, als Vasall und Lehnsträger auf Grund von Wehrpflicht
und Lehenanteil auch zum Träger des Kriegs. Das Volk und mit ihm die allgemeine
Wehrpflicht traten zurück. Nicht als ob es überhaupt vom Kriege ausgeschlossen
worden wäre. Das Recht der Aufbietung blieb an sich bestehen und nicht selten
scharten sich die zu Fuß kämpfenden friedlichen Volksteile neben das kriegerische
vasallitische Reiterheer. Auch freie Allodbesitzer, die Mannschaft der Städte
und Unfreie traten im Kriege auf; aber das Lehnsreiterheer war nichtsdestoweniger
der tragende Grundpfeiler des Krieges geworden.
Im 13. Jahrhundert, ja eigentlich schon in der zweiten Hälfte des 12.
Jahrhunderts war diese zweite Ruheperiode beendet. Wieder hatte sich ein
neuer tiefgreifender Wandel durchgesetzt. Aus dem einfachen Reiterkriegertum
war ein sozialer Stand, das adelige Rittertum geworden, das sich als eine
an bestimmte Formen und Voraussetzungen gebundene, übernationale Genossenschaft
organisierte. Die Fähigkeit, alle kriegerischen Aufgaben zu erledigen, war
ihm verloren gegangen. Das Reiterkriegertum hatte sich aristokratisiert
und es verstanden, die Bestimmungen über die Dienstpflicht zu seinen Gunsten
einzuschränken. Vor allem war es gelungen, den Charakter des Lehens als
Vergütung für den Kriegsdienst zu verwischen und diesen von besonderen Zahlungen
abhängig zu machen. Das Lehnskriegertum und der Ritterstand waren nicht
mehr die unmittelbaren Träger des Kriegsdienstes, sondern fanden ihre künftige
Bedeutung nur noch darin, einen Stand fortzupflanzen, der dauernd vorzügliches
Menschenmaterial für den Krieg bereit hielt. Die feudale Kriegs-pflicht
war zur Grundlage eines ritterlichen Soldkriegsdienstes geworden. Das alte
vasallitische Lehnskriegertum war innerlich versöldnert. Hiermit war noch
eine zweite wesentliche Verände-rung dem 10. Jahrhundert gegenüber verbunden.
Neben dem versöldnerten Lehnskriegertum war auch das freie Söldnertum spürbar
erschienen. Nicht erst gegen 1200, sondern schon früher hatte es sich ausgebreitet.
Es trat in doppelter Form hervor. Einmal als Solddienst ritterlicher Herren
selbst, die sich außer-halb des in sich versöldnerten Lehnskriegswesens
frei an die Kriegsherren verdingten. Daneben war aber auch das niedere Volk,
durch die soziale Scheidung und die Abgeschlossenheit des Ritterstandes
vom Vollkriegertum abgeschnitten, in der Form eines freien Volkssöldnertums
wieder in den Krieg eingedrungen. Die städtische Entwicklung und die Kreuzzüge
konnten diesen Vorgang nur beschleunigen. Die immer wichtiger werdende Fern-kampfwaffe,
der sich das abendländische Rittertum verschloss, war eines der Einfallstore
für das Volkssöldnertum. Auch das vernachlässigte Fußkämpfertum und die
leichte Reiterwaffe stan-den jenem offen. Die söldnerischen Krieger, die
unter mannig-facher Bezeichnung im ganzen Abendlande auftraten, hatten im
letzten Viertel des 12. Jahrhunderts eine solche Bedeutung gewonnen, dass
sie sich in ähnlicher Art wie später die berüch-tigten Armagnaken bandenweise
in den Ländern einnisten und als Raubgesindel ihren Unterhalt finden konnten.
Kaiser Friedrich I. und König Ludwig VII. von Frankreich schlossen jenen
bekannten Vertrag, solcherlei Gesindel nirgends in ihren Reihen zu dulden.
Acht Jahre später sprach das 3. lateranische Konzil die schärf-sten kirchlichen
Strafen gegen alle derartigen Kriegsknechte sowie gegen alle ehrsamen Christen
aus, die sich weigern sollten, die Waffen gegen sie zu ergreifen. Ja schon
1139 hatte das 2. late-ranische Konzil gerade die Armbrust verboten, deren
kriegerische Bedeutung das Aufkommen des Söldnertums besonders unter-stützte.
Der Kampf gegen die söldnerischen Räuberbanden wurde häufig durchgeführt,
ohne sie freilich grundsätzlich auszurotten. Er galt wohl nur den räuberischen
Auswüchsen. Aber an der Tatsache, dass sich die gesittete Welt fast ein
halbes Jahrhundert lang zusammentun musste, um das aufstrebende Söldnertum
in zivilisierte Schranken zurückweisen, ist ein Beweis für seine mäch-tige
kriegerische Bedeutung. Das ausgehende 12. Jahrhundert wurde zu einer neuen
Zeitschwelle. Jenseits von ihr begann eine neue Übergangsperiode, in der
vom 13. bis 15. Jahrhundert das in sich versöldnerte Lehenskriegertum und
das freie Söldner-tum nebeneinander bestehend einen neuen Dualismus zeitigten.
Er wurde im 15. Jahrhundert durch den vollen Sieg des Söldnertums abgelöst,
der dann eine neue dritte rein söldnerische Ruheperiode einleitete.
Quellen: Lexikon des Mittelalters in 10 Bänden (1980 - 1999).
Paul Schmitthenner, Lehnskriegswesen und Söldnertum im abendländischen
Imperium des Mittelalters, in: HZ 150 (1934), 229 - 267.
|