Waffenbegriff
Wenn man die für unsere Zwecke zutreffenden Bestimmungen
untersuchen will, ist es leider unerläßlich, zunächst einige
Begriffe zu klären. Die relevanten Abschnitte finden sich
im
s 1 des Waffengesetzes, hier wird der Begriff Waffe
definiert. Es wird unterschieden zwischen
- Schußwaffen
- Hieb- und Stoßwaffen
Schußwaffen
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WaffG s 1 (1): |
"Schußwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte,
die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel
oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse
durch einen Lauf getrieben werden." |
Armbrüste, Bögen, Ballisten, Katapulte und Speerschleudern
gehören also per Definition nicht zu den Schußwaffen. Schußwaffen
sind ausschließlich Geräte mit einem Lauf, die Führungsschiene
einer Armbrust oder einer Speerschleuder gilt dabei nicht
als Lauf.
Für Schußwaffen gelten natürlich schärfere Bestimmungen,
als für Hieb- und Stoßwaffen. Da Schußwaffen aber für die
Allgemeinheit nicht von Belang sind, gehe ich hier nicht
näher darauf ein. Wer die Bestimmungen zu Schußwaffen genauer
kennenlernen möchte, sollte sich die entsprechenden Passagen
im
Waffengesetz direkt ansehen.
Hieb- und Stoßwaffen
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WaffG s 1 (7): |
"Hieb- und Stoßwaffen im Sinne dieses Gesetzes
sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt
sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft
durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen."
[...] |
Obwohl Geschosse von Bögen und Armbrüsten (sowie weiteren
Projektilwaffen) mittelbar statt unmittelbar mit Muskelkraft
angetrieben werden, gehören sie doch zu den Hieb- und Stoßwaffen,
Näheres regelt die "Erste Verordnung zum Waffengesetz (1.
WaffV)" in Absatz 5.
Somit gehören in die Rubrik der Hieb- und Stoßwaffen
- Schwerter,
- Dolche, Messer
- Stoß- und Wurfspeere, Lanzen
- Spieße und sonstige Stangenwaffen (Helmbarten, etc.)
- Armbrüste, Bögen
- Katapulte, Speerschleudern, Ballisten
Die Zweckentfremdung von Gebrauchsgegenständen oder natürlichen
Gegenständen (Äste, Steine, etc.) macht sie noch nicht zu
Waffen, außer sie sind zu diesem Zweck umgestaltet worden
(z.B. Knüppel), da Sie in ihrer Natur nicht als Waffen geschaffen
worden sind.
Erwerb und Überlassung von Waffen
Im
s 4 des Waffengesetzes ist das Tragen von Waffen (im
Gesetzestext "Führen" genannt), der Erwerb und das Überlassen
von Waffen geregelt.
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WaffG s 4 (1): |
"Im Sinne dieses Gesetzes erwirbt einen Gegenstand,
wer die tatsächliche Gewalt über ihn erlangt."
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WaffG s 4 (2): |
Im Sinne dieses Gesetzes überläßt einen Gegenstand,
wer die tatsächliche Gewalt über ihn einem anderen
einräumt." |
In diesem Zusammenhang ist
s 33 des Waffengesetzes zu beachten:
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WaffG s 33 (1): |
"Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es
ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf, sowie Hieb-
und Stoßwaffen darf nur erwerben, wer das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat,"
[...] |
Zu den im obigen
WaffG s 33 (1) genannten erlaubnisfreien Waffen gehören
also u.a. alle im Abschnitt
Hieb- und Stoßwaffen aufgeführten Gegenstände. Für den
Erwerb dieser Waffen benötigt man in der Regel einen amtlichen
Altersnachweis, bei Versandgeschäften wird zumeist eine
beglaubigte Kopie eines amtlichen Dokuments (z.B. Personalausweis)
verlangt. Die zuständige Behörde (i.d.R. das Ordnungsamt)
kann im Einzelfall Ausnahmen von dieser Regelung zulassen
(WaffG
s 33 (2)), grundsätzlich gilt jedoch, daß die betreffende
Person achtzehn Jahre alt sein muß. Dies gilt auch, wenn
eine Waffe verliehen werden soll oder von jemandem anderen
benutzt werden soll (WaffG
s 34 (1)).
Führen von Waffen
Von besonderem Interesse für unsere Zwecke ist das "Führen"
von Waffen, da "Führen" der gesetzestextliche Begriff für
das Tragen von Waffen ist. Die Definition des Führens findet
sich in
s 4 (4) des Waffengesetzes und lautet wie folgt:
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WaffG s 4 (4):: |
"Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe,
wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner
Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten
Besitztums ausübt." |
Für die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, wie
z.B. einem Markt gelten jedoch zusätzliche Vorschriften,
hier greift
s 39 des Waffengesetzes, der alle für unsere Belange
wichtigen Abschnitte enthält. Grundsätzlich gilt:
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WaffG s 39 (1): |
"Wer an öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere
an Volksfesten und öffentlichen Vergnügungen teilnimmt,
darf keine Schußwaffen, Hieb- oder Stoßwaffen führen."
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Nun gibt es jedoch einige Abschnitten in diesem Paragraphen,
die eine Reihe von Ausnahmen regeln:
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WaffG s 39 (2):: |
"Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall
eine Ausnahme von Absatz 1 zulassen, wenn
- der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt,
- ein Bedürfnis nachgewiesen ist und
- Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung nicht entstehen."
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WaffG s 39 (3): |
"Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können
Ausnahmen widerruflich auf die Dauer von höchstens
fünf Jahren für Vereinigungen zugelassen werden,
bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlaß Waffen
zu tragen, wenn gewährleistet ist, daß die erforderliche
Sorgfalt beachtet wird." |
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WaffG s 39 (6): |
"Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden
- auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen
und diesen gleichzuachtenden Vorführungen, wenn
zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition
geladene Schußwaffen oder Hieb- oder Stoßwaffen
geführt werden,"
[...]]
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Leider sind die betreffenden Abschnitte des Paragraphen
Auslegungssache. Der
WaffG s 39 (3) wendet sich primär an Schützenvereine
und andere Brauchtumsvereine, ob der eigene Mittelalterverein
bei einer eventuellen Polizeikontrolle als einem Schützenverein
gleichzustellend erachtet wird, liegt im Ermessen des Ordnungshüters.
Treffender scheint schon die im
WaffG s 39 (6) genannte Theatervorführung, denn ein
Schaukampf ist einer Theatervorführung doch sehr ähnlich.
Freie Feldschlachten, wie sie auf vielen Veranstaltungen
durchgeführt werden, sind, sobald es eine öffentliche Veranstaltung
ist, im Prinzip jedoch rechtswidrig.
In der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
(WaffVwV)", die als Anleitung für die regulierende Behörde
bindend ist heißt es in Erläuterung zum
WaffG s 39:
| WaffVwV Nr. 39.1: |
"Ein Bedürfnis (WaffG
s 39 (2) Nr. 2) darf in der Regel nicht anerkannt
werden, wenn die Waffen zum Zweck des Angriffs,
der Verteidigung am Veranstaltungsort oder der Drohung
geführt werden sollen. Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung (WaffG
s 39 (2) Nr. 3) bestehen auch dann, wenn nach
der Art der Veranstaltung oder nach sonstigen Umständen
andere das Führen von Waffen als Drohung mißdeuten
könnten oder wenn zu befürchten ist, daß die mitgeführten
Waffen in der Veranstaltung abhanden kommen oder
daß sich Teilnehmer der Veranstaltung unfriedlich
verhalten werden. Für Veranstaltungen, bei denen
alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, und in
denen es erfahrungsgemäß zu unbedachten Handlungen
kommt, dürfen Ausnahmeerlaubnisse nicht erteilt
werden." |
| WaffVwV Nr. 39.2: |
"Eine Erlaubnis zum Mitführen von Schußwaffen
in einer öffentlichen Veranstaltung [...] soll die
Art der mitzuführenden Waffen bestimmen. Sofern
die Schußwaffen von Vereinigungen mitgeführt werden,
bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlaß Waffen
zu tragen, ist die Erlaubnis mit der Auflage zu
verbinden, daß die Schußwaffen nicht geladen sein
dürfen und keine Munition mitgeführt werden darf,
falls nicht zugleich eine Erlaubnis nach
WaffG s 45 erteilt wird." [...] |
Was ist zu tun?
Wer auf der sicheren Seite stehen will, sollte für sich
selbst oder für seinen Verein einen Ausnahmebescheid
bei der zuständigen Behörde (i.d.R. Ordnungsamt) beantragen.
Dieser Bescheid muß, zusammen mit einem Personalausweis,
auf Verlangen Polizeibeamten oder vom Ordnungsamt beauftragten
Personen vorgewiesen werden können.
Ein Ausnahmebescheid setzt die im
WaffG s 39 (2) aufgelisteten Bedingungen voraus. Man
sollte vorher also einmal einen Blick in den
WaffG s 5 werfen, ob man die erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt, und zunächst formlos aber schriftlich die Gründe
für die Beantragung des Ausnahmebescheids formulieren, auch
wenn in solchen Fällen normalerweise keine regelrechte Bedürfnisprüfung
(WaffG
s 32) durchgeführt wird.
Wenn man vorhat, eine Waffe auch in einem (gestellten
oder freien) Kampf zu benutzen, ist eine Privathaftpflichtversicherung
unbedingte Voraussetzung. Obwohl Schaukampf an sich wahrscheinlich
nicht als "Extremsportart" eingestuft werden wird, sollte
man sich vorher unbedingt erkundigen, ob die Versicherung
die evtl. auftretende Unfallschäden auch abdeckt, da viele
Versicherungen vor dem Versichern solcher "Sportunfälle"
zurückschrecken. Eine schriftliche Bestätigung der versicherten
Risiken sollte man in jedem Fall besitzen, um im - hoffentlich
nie eintretenden - Schadensfalle gewappnet zu sein.
Noch eine Bitte: Waffen, auch ungeschliffene Schwerter
u.ä., sind kein Spielzeug! Ein verantwortungsbewußter Umgang
mit Waffen ist in diesem Hobby unbedingte Grundvoraussetzung.
Und bitte, niemals ohne harten Hut.
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